Statuten des SWISS MARKETING CLUB – ST. GALLEN

AUSGABE 2009

INHALT 

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Name und Sitz

Art. 2 Zweck und Ziel

Art. 3 Verbindliche Vorschriften des Dachverbands

Art. 4 Sprache

II. MITGLIEDSCHAFT

A ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT

Art. 5 Mitgliedschaftsarten

Art. 6 Berufsgruppen

Art. 7 Clubmitgliedschaft

Art. 8 Ehrenmitgliedschaft

B ERWERB UND VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT

Art. 9 Beitritt

Art. 10 Verlust der Mitgliedschaft

Art. 11 Austritt

Art. 12 Ausschluss

Art. 13 Folgen der Beendigung

Art. 14 Mitgliederregister

C WIRKUNG DER MITGLIEDSCHAFT

Art. 15 Rechte der Mitglieder (Grundsatz)

Art. 16 Mitwirkungs-und Antragsrechte

Art. 17 Pflichten der Mitglieder

III. ORGANISATION

Art. 18 Verbandsorgane

A. MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Art. 19 Mitgliederversammlung

Art. 20 Ordentliche Mitgliederversammlung

Art. 21 Ausserordentliche Mitgliederversammlung

Art. 22 Aufgaben und Kompetenzen der Mitgliederversammlung

Art. 23 Stimmrecht

Art. 24 Beschlussfassung

Art. 25 Wahlen

Art. 26 Protokoll

Art. 27 Inkrafttreten der Beschlüsse

B. CLUBVORSTAND

Art. 28 Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung

Art. 29 Vertretung und Unterschriftenordnung

Art. 30 Organisation

Art. 31 Verhinderung und Ersatz eines Mitglieds

Art. 32 Aufgaben und Befugnisse des Clubvorstands

C. CLUBPRÄSIDENT

Art. 33 Clubpräsident

Art. 34 Sekretariat

IV. FINANZEN

Art. 35 Geschäftsjahr und Rechnungsabschlüsse

Art. 36 Aktiven

Art. 37 Haftung

Art. 38 Revisionsstelle

Art. 39 Mitgliederbeiträge

Art. 40 Rechnungsstellung und Verteilung

V. SCHIEDSGERICHTSBARKEIT

Art. 41 Schiedsgerichtsbarkeit

VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 42 Unvorhergesehene Umstände und höhere Gewalt

Art. 43 Statutenrevision und Auflösung

Art. 44 Inkrafttreten

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Name und Sitz

1

SWISS MARKETING ST. GALLEN (nachfolgend der „Club“) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

2

Der Club hat seinen Sitz am Ort des Vereins Präsidenten oder Kassier.

Art. 2 Zweck und Ziel

1

Der Club bezweckt den Zusammenschluss von Personen, welche in der Regel im Bereich Marketing, Verkauf (gemäss Art. 6 unten) tätig sind.

2

Der Club ist ordentliches Mitglied des nationalen Dachverbands SWISS MARKETING (SMC) (nachfolgend der „Dachverband“) und repräsentiert dort, vertreten durch seine Delegierten, alle seine Mitglieder.

3

Insbesondere verfolgt der Club die folgenden Ziele (direkt oder indirekt im Rahmen seiner Mitgliedschaft beim Dachverband):

(a) Den Austausch von Wissen und Erfahrung zwischen seinen Mitgliedern;

(b) die Erbringung weiterer Dienstleistungen zum Nutzen der Mitglieder;

(c) die Unterstützung der zukunftsgerichteten Aus-und Weiterbildung und die Förderung von deren Anerkennung in der Öffentlichkeit und bei Behörden;

(d) die Förderung der Qualität im Marketing;

(e) die Vertretung der Interessen der Marketing-Branche in der Öffentlichkeit und bei Behörden; und

(f) die Stärkung der Zusammenarbeit von öffentlichen und privaten Organisationen im In-und Ausland.

4

Der Verband verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke und ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 3 Verbindliche Vorschriften des Dachverbands

1

Die Statuten, Reglemente und Beschlüsse des Dachverbands sind für den Club und alle seine Mitglieder verbindlich.

2

Die vorliegenden Statuten sowie Reglemente, Beschlüsse und Verträge des Clubs dürfen nicht im Widerspruch zu den Statuten, Reglementen und Beschlüssen des Dachverbands stehen.

3

Statuten und Reglemente sowie deren Änderungen (Teil-oder Totalrevisionen) sind dem Zentralvorstand des Dachverbands zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 4 Sprache

Sprache des Clubs ist Deutsch.

II. MITGLIEDSCHAFT

A. Arten der Mitgliedschaft

Art. 5 Mitgliedschaftsarten

Als einzige Mitgliedschaftsart steht die Clubmitgliedschaft zur Verfügung. Clubmitgliedern kann zudem die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

Art. 6 Berufsgruppen

Den Clubs gehören Personen an, welche die Voraussetzungen dieser Statuten für eine Mitgliedschaft erfüllen und in der Regel im Marketing und Verkauf tätig sind oder in ihrem Beruf in wesentlichem Umfang Marketing-und

Verkaufsaufgaben wahrnehmen. Dies umfasst, im Sinne einer nicht abschliessenden Aufzählung, insbesondere folgende Berufsgruppen: Product Manager, Marketing-und Vertriebsleiter, Key Account Manager und alle Marketingdienstleister aus Werbung, Marktforschung und Beratung.

Art. 7 Clubmitgliedschaft

1

Clubmitglieder können Unternehmungen (juristische Personen natürliche Personen, welche folgende Stellung innehaben, sein: oder Personengesellschaften) oder

(a) Führungskräfte, Fachkräfte in Kaderposition oder Freiberufliche einer Berufsgruppe gemäss Art. 6 oben;

(b) Führungs-und Kaderleute oder Freiberufliche anderer Berufsgruppen, welche willens sind, den Verband und seine Zwecke zu unterstützen; und

(c) Inhaber eines eidgenössischen Diploms bzw. Fachausweises im Bereich der Berufsgruppen gemäss Art. 6 oben.

2

Die Aufnahme als Clubmitglied bewirkt automatisch und zwingend die indirekte Mitgliedschaft beim Dachverband.

Art. 8 Ehrenmitgliedschaft

1

Natürliche Personen, welche sich um den Club, d.h. auf regionaler oder clubinterner Ebene, verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Clubvorstands zum Ehrenmitglied des Clubs ernannt werden.

2

Der Clubvorstand erlässt Kriterien, aufgrund welcher ein Kandidat als Ehrenmitglied des Clubs vorgeschlagen wird. Er prüft entweder aus eigenem Antrieb entsprechende Kandidaten oder auf Antrag eines Clubmitglieds.

3

Die Ehrenmitgliedschaft des Clubs ist eine persönliche Auszeichnung des Clubs. Die Ehrenmitglieder des Clubs geniessen alle Rechte der Clubmitglieder, sind aber von der Bezahlung des Anteils der Mitgliederbeiträge, welcher dem Club zusteht, befreit. Das Ehrenmitglied (oder an seiner Stelle der Club) ist weiterhin zur Bezahlung des dem Dachverband zustehenden Anteils der Mitgliederbeiträge verpflichtet.

4

Die Ehrenmitgliedschaft des Clubs ist zu unterscheiden von der Ernennung als Ehrenmitglied des Dachverbands. Letzteres ist für nationale Verdienste gedacht. Die Ehrenmitgliedschaft des Dachverbands wird durch den Dachverband gestützt auf dessen Statuten und Reglemente verliehen. Ein Ehrenmitglied auf nationaler Ebene, d.h. des Dachverbands, ist von der Bezahlung des gesamten Mitgliederbeitrags befreit.

B. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Art. 9 Beitritt

1

Beitrittsgesuche von Clubmitgliedern können jederzeit an den Clubvorstand gerichtet werden. Der Clubvorstand entscheidet darüber in erster Instanz. Generell besteht kein Anspruch auf Mitgliedschaft. Gesuche können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

2

Rekurs Organ bei abgelehnten Gesuchen ist die Mitgliederversammlung, welche endgültig darüber entscheidet. Rekurse können ohne Angabe von Gründen abgewiesen werden.

3

Beitrittsgesuche von Clubmitgliedern sind dem Dachverband innert 30 Tagen zu melden.

4

Ein neues Mitglied erwirbt die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten unverzüglich nach erfolgtem Beitritt. Der Erwerb erfolgt unter dem Vorbehalt, dass von Seiten des Dachverbands nicht zwingende und wichtige Gründe dagegen sprechen.

Art. 10 Verlust der Mitgliedschaft

1

Clubmitglieder verlieren ihre Mitgliedschaft durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung (Unternehmungen) bzw. Tod (natürliche Personen). Mit dem Verlust der Clubmitgliedschaft verliert das Clubmitglied automatisch auch seine indirekte Mitgliedschaft beim Dachverband.

2

Verliert der Club seine Mitgliedschaft beim Dachverband, erlöschen für die Clubmitglieder gleichzeitig alle indirekten Mitgliedschaften beim Dachverband. Gemäss den Statuten des Dachverbands, können in diesem Fall die Clubmitglieder bis zum Ende des Geschäftsjahres Mitglied eines anderen Clubs oder Direktmitglieder des Dachverbands werden.

Art. 11 Austritt

1

Jedes Clubmitglied kann auf das Ende eines Clubjahres aus dem Club austreten. Die Austrittserklärung muss spätestens einen Monat vor Ende des Clubjahres beim Clubpräsidenten eintreffen und hat schriftlich zu erfolgen.

2

Der Austritt eines Clubmitglieds ist dem Dachverband innert 30 Tagen zu melden.

Art. 12 Ausschluss

1

Der Clubvorstand kann Clubmitglieder unter folgenden Voraussetzungen ausschliessen:

(a) Das betreffende Clubmitglied kommt seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club nicht nach;

(b) das betreffende Clubmitglied verstösst auf schwere Weise gegen die Statuten, Reglemente oder Entscheide des Clubs; oder

(c) das betreffende Clubmitglied macht sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig oder schädigt die Interessen des Clubs oder der anderen Clubmitglieder.

2

Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des betreffenden Mitglieds und wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.

3

Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss innert 30 Tagen schriftlich anfechten. Der Rekurs ist beim Clubvorstand zuhanden der Rekurs Instanz einzureichen. Rekurs Instanz ist die Mitgliederversammlung, welche endgültig über den Ausschluss entscheidet.

4

Schliesst der Club ein Clubmitglied aus, so meldet er dies mit Angabe von Gründen dem Zentralvorstand des Dachverbands.

5

Der Club und/oder der Dachverband können den Ausschluss eines Mitglieds club-und/oder verbandsintern auf geeignetem Wege kommunizieren.

Art. 13 Folgen der Beendigung

1

Austretende und ausgeschlossene Mitglieder verlieren die Mitgliedschaft beim Club und somit jeden Anspruch auf dessen Vermögen. Sie, wie auch ihre allfälligen Rechtsnachfolger, bleiben dem Club für alle aus ihrer Mitgliedschaft herrührenden Verbindlichkeiten sowie auch für laufende und rückständige Mitgliederbeiträge haftbar.

2

Verliert ein Clubmitglied die Mitgliedschaft beim Dachverband infolge Ausschlusses durch den Dachverband, kann es nicht mehr Mitglied eines Clubs sein. Der Verlust der Mitgliedschaft beim Dachverband führt automatisch auch zum Verlust der Mitgliedschaft beim Club.

Art. 14 Mitgliederregister

1

Das Sekretariat des Dachverbands führt ein nationales Mitgliederregister (Clubs, Direktmitglieder sowie Clubmitglieder, gegebenenfalls mit Bezeichnung von Ehrenmitgliedschaften).

2

Der Club liefert dem Sekretariat des Dachverbands die dazu notwendigen Angaben. Der Stand der Clubmitglieder sowie eine Zusammenstellung aller Zu-und Abgänge werden dem Sekretariat des Dachverbands mindestens jährlich schriftlich mitgeteilt. Die einzelnen Zu-und Abgänge im Club werden ausserdem jeweils innert 30 Tagen mitgeteilt.

C. Wirkung der Mitgliedschaft

Art. 15 Rechte der Mitglieder (Grundsatz)

1

Allen Mitgliedern stehen die gleichen Rechte zu. Nebst den Mitwirkungsrechten haben alle Mitglieder das Recht, im Sinne der Zielsetzungen des Clubs unterstützt zu werden sowie Leistungen und Institutionen zu den vorgesehenen Bedingungen zu beanspruchen.

2

Bestand und Ausübung dieser Rechte stehen unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen dieser Statuten und der anwendbaren Reglemente.

Art. 16 Mitwirkungs-und Antragsrechte

1

Die Mitglieder üben ihre Rechte insbesondere durch Teilnahme an der Mitgliederversammlung aus.

2

Jedes Mitglied hat das Recht, allfällige Wünsche und Anträge an der Mitgliederversammlung vorzubringen. Solche Wünsche oder Anträge sind unter Einhaltung der Frist gemäss Art. 20 unten dem Clubvorstand einzureichen.

Art. 17 Pflichten der Mitglieder

1

Die Mitglieder haben folgende Pflichten:

(a) Einhaltung der Statuten und Reglemente des Clubs;

(b) Einhaltung der Weisungen und Beschlüsse der Cluborgane;

(c) Einhaltung von Pflichten gemäss anderen anwendbaren Reglementen;

(d) Bezahlung der Mitgliedschaftsbeiträge; und

(e) Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlung des Dachverbands und allfälliger weiterer vom Club und/oder vom Dachverband angeforderter Vertreter sowie deren Stellvertreter.

2

Die Verletzung der vorgenannten Pflichten durch ein Mitglied kann mit den in diesen Statuten vorgesehenen Sanktionen geahndet werden.

III. ORGANISATION

Art. 18 Verbandsorgane

1

Der Verband hat die folgenden Organe:

(a) Mitgliederversammlung;

(b) Clubvorstand; und

(c) Clubpräsident.

2

Ständige und Ad-hoc-Kommissionen und -Arbeitsgruppen können den Clubvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben beraten und unterstützen. Ihre Zusammensetzung, Funktionsweise und Aufgaben werden gegebenenfalls in speziellen Reglementen festgehalten.

A. Mitgliederversammlung

Art. 19 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste und gesetzgebende Organ des Clubs und kann als ordentliche oder als ausserordentliche Versammlung abgehalten werden.

Art. 20 Ordentliche Mitgliederversammlung

1

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich am Ende des ersten Quartals, d.h. spätestens am 31. März des betreffenden Kalenderjahres statt. Der Clubvorstand legt das genaue Datum und den Ort fest.

2

Die Mitglieder werden spätestens sechs Wochen im Voraus über Ort und Datum der ordentlichen Mitgliederversammlung informiert. Die formelle Einladung erfolgt mindestens vier Wochen im Voraus schriftlich (Brief, Fax, Email) unter Nennung der Traktanden.

3

Der Clubvorstand erstellt die Traktanden, unter Einbezug der Vorschläge der Mitglieder. Anträge, die ein Mitglied der Mitgliederversammlung unterbreiten will, sind spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und kurz begründet einzureichen. Die Traktanden einer ordentlichen Mitgliederversammlung können abgeändert werden, falls drei Viertel (3/4) der anwesenden Mitglieder einem entsprechenden Antrag zustimmen.

Art. 21 Ausserordentliche Mitgliederversammlung

1

Der Clubvorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

2

Der Clubvorstand muss eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein Fünftel (1/5) der Mitglieder dies schriftlich verlangen. Das Gesuch muss die zu behandelnden Geschäfte nennen. Die ausserordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von acht Wochen nach Erhalt des Gesuchs stattzufinden.

3

Ort, Datum und Traktanden sind den Mitgliedern spätestens vier Wochen vor der ausserordentlichen Mitgliederversammlung mitzuteilen. Die Traktanden einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung können nicht abgeändert werden.

Art. 22 Aufgaben und Kompetenzen der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben und Kompetenzen der Mitgliederversammlung sind folgende:

(a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;

(b) Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung;

(c) Entlastung des Clubvorstands;

(d) Festsetzung des Jahresbudgets;

(e) Wahl des Clubpräsidenten und der anderen Mitglieder des Clubvorstands;

(f) Wahl des/der Delegierten für die Delegiertenversammlung des Dachverbands;

(g) Beschlussfassung über die Schaffung und Abberufung von ständigen Kommissionen;

(h) Entscheid als Rekurs Instanz über die Aufnahme sowie über den Ausschluss von Mitgliedern;

(i) Behandlung von Anträgen des Clubvorstands oder der Mitglieder;

(j) Beschlussfassung über alle der Mitgliederversammlung vom Clubvorstand unterbreiteten Geschäfte;

(k) Änderung der Statuten;

(l) Auflösung des Clubs.

Art. 23 Stimmrecht

1

Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung ist nicht zulässig.

2

Bei der Beschlussfassung über die eigene Décharge-Erteilung, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen einem Mitglied und dem Club ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.

Art. 24 Beschlussfassung

1

Beschlüsse an der Mitgliederversammlung werden in offener Abstimmung gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird.

2

Sofern die Statuten nichts anderes vorsehen, gilt für Abstimmungen die einfache Mehrheit. Massgebend zur Bestimmung der einfachen Mehrheit sind die gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden zur Berechnung der Mehrheiten nicht berücksichtigt.

3

Die Regelung betreffend Statutenrevision und Auflösung des Verbands gemäss Art. 43 unten bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Art. 25 Wahlen

1

Wahlen finden alle drei Jahre statt.

2

Eine Ämterkumulation ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen kann der Clubvorstand bewilligen, wobei Interessenkonflikte zu vermeiden sind.

3

Für die Wahl des Clubpräsidenten sind im ersten Wahlgang zwei Drittel (2/3) der abgegebenen und gültigen Stimmen notwendig. Im zweiten und in allfälligen weiteren Wahlgängen genügt die einfache Mehrheit. Falls mehr als zwei Kandidaten zur Wahl stehen, scheidet ab dem zweiten Wahlgang jeweils

derjenige Kandidat mit der tiefsten Stimmenzahl aus, bis nur noch zwei Kandidaten übrig bleiben.

4

Für die übrigen Wahlen gilt derselbe Ablauf, ausser, dass bereits ab dem ersten Wahlgang das Einfache Mehr genügt.

Art. 26 Protokoll

Der Clubvorstand ist für die Protokollführung an der Mitgliederversammlung verantwortlich.

Art. 27 Inkrafttreten der Beschlüsse

Beschlüsse der Mitgliederversammlung treten für die Mitglieder 30 Tage nach Abschluss der Mitgliederversammlung in Kraft, es sei denn, die Mitgliederversammlung lege ein anderes Datum für das Inkrafttreten fest.

B. Clubvorstand

Art. 28 Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung

1

Der Clubvorstand bildet das Exekutivorgan des Clubs und besteht aus Minimum drei und maximal neun Mitgliedern, welche natürliche Personen sein müssen:

(a) der Clubpräsident; und

(a) weitere Mitglieder.

2

Der Clubpräsident und die anderen Mitglieder des Clubvorstands sind gemäss Art. 25 oben von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von drei Jahren zu wählen (Ersatz-und Ergänzungswahlen vorbehalten). Die Amtsdauer beginnt mit dem Ende der Mitgliederversammlung, in welcher gewählt wurde. Eine Wiederwahl ist möglich.

3

Der Clubvorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Clubpräsidenten, welcher von der Mitgliederversammlung gewählt wird, selber.

Art. 29 Vertretung und Unterschriftenordnung

1

Der Club wird generell durch den Clubpräsidenten nach aussen vertreten. Im internen Verhältnis können Mitglieder des Clubvorstands einem oder mehreren Ressorts vorstehen. Dies Falls können die betreffenden Mitglieder im Bereich solcher Ressorts den Club ebenfalls nach aussen vertreten.

2

Die Mitglieder des Clubvorstands zeichnen kollektiv zu zweien. Der Clubvorstand kann für bestimmte Fälle abweichende Unterschriftenregelungen erlassen.

Art. 30 Organisation

1

Der Clubvorstand wird auf Antrag des Clubpräsidenten oder zweier anderer Mitglieder des Clubvorstands einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Clubvorstands anwesend ist. Einladungen zur Sitzung haben spätestens drei Wochen vor der Versammlung zu erfolgen.

2

Universalversammlungen und Zirkularbeschlüsse sind zulässig.

3

Der Clubvorstand organisiert sich im Übrigen selber und kann zu diesem Zweck ein Organisationsreglement erlassen.

Art. 31 Verhinderung und Ersatz eines Mitglieds

1

Falls der Clubpräsident dauernd oder vorübergehend an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert ist, übernimmt ein anderes Mitglied des Clubvorstands für die Dauer der Verhinderung aber längstens bis zur nächsten Mitgliederversammlung seine Funktion. Falls erforderlich, ist an dieser Mitgliederversammlung ein neuer Clubpräsident zu wählen.

2

Übrige Mitglieder des Clubvorstands, welche ihr Amt nicht mehr ausüben, müssen erst durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung ersetzt werden. Der Clubvorstand kann die Aufgaben des fehlenden Mitglieds vorübergehend, d.h. bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, einem Dritten, welcher Mitglied des Clubs sein muss, übertragen. Der Clubvorstand ist dazu verpflichtet, sofern Dringlichkeit besteht oder die Mindestanzahl gemäss Art. 28 oben unterschritten ist. Falls der Clubvorstand es für notwendig erachtet, ist die Vakanz durch eine sofort einzuberufende ausserordentliche Mitgliederversammlung neu zu besetzen.

Art. 32 Aufgaben und Befugnisse des Clubvorstands

1

Dem Clubvorstand kommen alle Befugnisse zu, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliederversammlung fallen oder welche nach Gesetz oder Statuten nicht anderen Organen vorbehalten sind.

2

Insbesondere stehen dem Clubvorstand nachfolgende Befugnisse zu:

(a) Die Oberleitung des Clubs und die Erteilung der nötigen Weisungen; Festlegung der Organisation;

(b) Schaffung eines Sekretariats, falls dies als erforderlich erachtet wird, gegebenenfalls Oberaufsicht über ein solches Sekretariat und Erlass der Reglemente für die Organisation eines solchen Sekretariats;

(c) Entscheid als erste Instanz über die Aufnahme sowie über den Ausschluss von Mitgliedern;

(d) Vorbereitung der Mitgliederversammlung, insbesondere Vorlage des Jahresberichts, der Jahresrechnung sowie Vorschlag des Jahresbudgets;

(e) Schaffung bei Bedarf von ständigen und Ad-hoc-Kommissionen und -Arbeitsgruppen, deren Abberufung, Wahl der Mitglieder der ständigen und Ad-hoc-Kommissionen und -Arbeitsgruppen, Wahl von deren Präsidenten und Erlass der Reglemente für deren Organisation.

C. Clubpräsident

Art. 33 Clubpräsident

1

Der Clubpräsident vertritt den Club gegen aussen und beim Dachverband.

2

Er ist hauptsächlich zuständig für:

(a) die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Clubvorstands; die Erledigung sämtlicher administrativer Angelegenheiten des Clubs, soweit nicht ein anderes Mitglied des Clubvorstands für ein bestimmtes Ressort für zuständig erklärt oder ein Sekretariat geschaffen wurde;

(b) die Beziehungen zwischen dem Club und seinen Mitgliedern, den Behörden und anderen Organisationen; und

(c) die Beziehung zwischen dem Club und dem Dachverband und die Mitarbeit in Kommissionen des Dachverbands, insbesondere der Strategiekommission.

3

Der Clubpräsident kann die Schaffung eines Sekretariats an den Clubvorstand beantragen.

4

Der Clubpräsident leitet die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Clubvorstands sowie derjenigen Kommissionen, in welchen er als Vorsitzender ernannt worden ist.

5

Der Clubpräsident hat an den Sitzungen des Clubvorstands wie jedes andere Mitglied des Clubvorstands eine Stimme; bei Stimmengleichheit hat er den Stichentscheid.

6

Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Clubpräsidenten amtet gemäss Art. 31 oben ein anderes Mitglied des Clubvorstands als Stellvertreter.

7

Der Clubvorstand kann im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse weitere Aufgaben und Befugnisse des Clubpräsidenten in einem Organisationsreglement festlegen.

Art. 34 Sekretariat

1

Falls ein Sekretariat geschaffen wurde, amtet es als Administrativorgan des Clubs und erledigt sämtliche entsprechenden Arbeiten gemäss den Weisungen des Clubpräsidenten. Es besorgt die laufenden Geschäfte des Clubs, ist Anlaufstelle in allen Clubangelegenheiten und führt die ihm von den Organen

übertragenen Aufgaben aus.

2

Der Clubvorstand kann die Organisation eines solchen Sekretariats in einem Reglement regeln.

IV. FINANZEN

Art. 35 Geschäftsjahr und Rechnungsabschlüsse

1

Das Geschäftsjahr des Clubs ist das Kalenderjahr.

2

Der Clubvorstand ist zuständig für die Erstellung der jährlichen Jahresabschlüsse des Clubs per 31. Dezember.

Art. 36 Aktiven und Passiven des Clubs

1

Der Club ist eine Non-Profit-Organisation.

2

Die Aufwendungen des Clubs werden durch die Mitgliederbeiträge, Überschüsse und festen Beiträge der eigenen Institutionen, Zinsen, Veranstaltungsbeiträge, Sponsorengelder und -leistungen sowie sonstigen

Erträgen und Zuwendungen jeglicher Art gedeckt.

3

Die Einnahmen und Ausgaben des Clubs sind, über das Geschäftsjahr gerechnet, ausgeglichen zu gestalten. Mit der Bildung von Reserven ist die zukünftige Erfüllung der wichtigsten Aufgaben sicherzustellen.

Art. 37 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet ausschliesslich das Clubvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Art. 38 Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung kann eine Revisionsstelle ernennen. Die Revisionsstelle prüft die vom Clubvorstand genehmigten Jahresrechnungen und erstellt einen Bericht zuhanden der Mitgliederversammlung. Eine allfällige Revisionsstelle ist für die Dauer von einem Jahr zu ernennen. Das Revisionsmandat kann erneuert werden.

Art. 39 Mitgliederbeiträge

1

Alle Clubmitglieder leisten jährlich einmal den festgelegten Mitgliederbeitrag. Die Ehrenmitglieder des Dachverbands sind von der Bezahlung des gesamten Mitgliederbeitrags befreit. Ehrenmitglieder des Clubs sind lediglich von der Bezahlung des Clubanteils des Mitgliederbeitrags befreit.

2

Der Mitgliederbeitrag wird jeweils am 1. Januar jeden Jahres zur Zahlung fällig. Neu aufgenommene Mitglieder haben den Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr 30 Tage nach der Aufnahme wie folgt zu bezahlen: Bei Neueintritt zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni wird der volle Jahresbeitrag, bei

Neueintritt zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember die Hälfte des jährlichen Mitgliederbeitrages in Rechnung gestellt.

3

Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird von der Delegiertenversammlung des Dachverbands festgelegt. In diesem Beitrag ist der Beitrag an den Club enthalten.

Art. 40 Rechnungsstellung und Verteilung

1

Die Rechnungsstellung und das Einkassieren sämtlicher Mitgliederbeiträge wird vom Sekretariat des Dachverbands zentral übernommen.

2

Der Dachverband überweist dem Club mindestens einen Drittel der durch die Clubmitglieder einbezahlten Mitgliederbeiträge. Die Überweisung erfolgt spätestens per 30. Juni des Jahres, in welchem die Mitgliederbeiträge fällig wurden. Der Dachverband haftet dem Club nicht für Clubmitglieder, welche ihren Mitgliederbeitrag nicht oder zu spät bezahlen.

V. SCHIEDSGERICHTBARKEIT

Art. 41 Schiedsgerichtsbarkeit

1

Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche zwischen einem Mitglied und einem anderen Mitglied oder dem Club aus oder im Zusammenhang mit Statuten, Reglementen oder Beschlüssen des Clubs, oder seiner Organe, einschliesslich der Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung, sind durch ein Schiedsverfahren gemäss dem Interkantonalen Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit zu entscheiden. Es gilt die zur Zeit der Zustellung der Einleitungsanzeige in Kraft stehende Fassung des Konkordats.

2

Das Schiedsgericht soll aus drei Schiedsrichtern bestehen. Der Sitz des Schiedsverfahrens ist am Sitz des Clubs. Die Verhandlungssprache ist Deutsch.

VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 42 Unvorhergesehene Umstände und höhere Gewalt

Der Clubvorstand entscheidet über alle in diesen Statuten nicht vorgesehenen Fälle, sofern ein entsprechender Entscheid nicht aufgeschoben werden kann, und im Falle höherer Gewalt.

Art. 43 Statutenrevision und Auflösung

1

Für eine Statutenrevision oder die Auflösung des Clubs ist eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln (2/3) der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich und im Falle der Auflösung zudem die Anwesenheit von drei Vierteln (3/4) aller Mitglieder. Stimmenhaltungen werden zur Berechnung der qualifizierten Mehrheit nicht berücksichtigt.

2

Die Mitgliederversammlung wählt im Falle der Auflösung den Liquidator und bestimmt, wie das Vereinsvermögen zu verwenden ist.

Art. 44 Inkrafttreten

Die vorliegenden Statuten treten mit ihrer Genehmigung durch die ordentliche Mitgliederversammlung vom 13. Februar 2009 in Kraft und ersetzen alle vorhergehenden Statuten.

Genehmigt und angenommen an der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 13. Februar 2009 in Rorschach.

SWISS MARKETING CLUB – ST. GALLEN

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Toby Treichler – Clubpräsident